Satzung des Fördervereins


Satzung des Fördervereins der Fritz-Schäffer-Schulen-Ostermünchen


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1) Der Verein trägt den Namen ,,Förderverein der Fritz-Schäffer-Schulen-Ostermünchen". Nach der
Eintragung führt er den Zusatz e. V.
2) Der Verein hat seinen Sitz in 83104 Tuntenhausen, Ostermünchen, Niedergartenweg 7 und soll im
Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen werden.3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Insbesondere die
Förderung der Bildung und Erziehung durch ideelle und materielle Unterstützung für Kinder und
Jugendliche der Fritz-Schäffer Grund- und Mittelschule.
Dies umfasst u.a.:
a) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen
einschließlich Wartung und Pflege
b) Ausstattung des Computerbereiches
c) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
d) Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
e) Gestaltung des Pausenbereichs und des Außengeländes
f) Beschaffung von Sport-, Musik- und Spielgeräten
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er wird als
Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften / des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten
Zwecks der Fritz-Schäffer-Grund- und Mittelschule verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3) Seinen Zweck verwirklicht der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Einwerben von Mitteln,
insbesondere Spenden und Weitergabe der Mittel an die Schule, bzw. bei der Umsetzung der
Projekte.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
8) Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
9) Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der
Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.


§ 3 – Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen
werden, die seine Ziele unterstützen.
2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele
des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind
von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und
haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
3) Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber
dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet
zu werden.
4) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der vom Mitglied schriftlich, mit 4 Wochen Frist zum Ende eines Kalenderjahres
gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
b) Als „Schriftform“ bzw. schriftlich sind auch E-Mails zulässig.
c) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
d) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand per Beschluss. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des
Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen
Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung
versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der
Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich
Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
e) Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es
aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
f) Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten
Jahresbeitrages.
5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 4 – Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 5 – Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. E-Mail, per Ankündigung auf der
Schulwebseite, Aushang am schwarzen Brett in der Schule oder Briefpost) zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorstand einzureichen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der
Mitglieder dies schriftlich beantragt.
2) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des
Vorstandes geleitet.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über
Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht
anderes bestimmt.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche
Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die
Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann
ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die
Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der
Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden.
Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
e) Der Vorstand kann außerdem eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es
die Belange des Vereins erfordern.
3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
b) Entlastung des Vorstands,
c) (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
d) über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
e) einen Kassenprüfer zu wählen, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehört und nicht Angestellter des Vereins sein darf.
4) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der
Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.


§ 6 – Der Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
c) Kassier (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
d) Schriftführer/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
e) Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können, Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten
Vorstand
2) Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und
außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
3) Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis
zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung benennen.
4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung
über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine
Geschäftsordnung geben.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der
Sitzung teilnimmt, auch per Videokonferenz. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von
den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
6) Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren, auch in digitaler Form gefasst werden.
7) Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten
Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die
Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.
8) Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des
erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.


§ 7 Kassenführung
1) Der/die Kassenführer/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei
dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
2) Zum Rechnungsprüfer und gegebenenfalls dessen Stellvertreter wird je ein Mitglied der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen
nicht dem Vorstand angehören. Dem Rechnungsprüfer obliegt die Prüfung der Vereinskasse und des
Vereinsvermögens.
3) Sie/er erstellt/en einen Prüfungsbericht und schlägt der Mitgliederversammlung vor, den
Vorstand zu entlasten oder die Entlastung zu verweigern.
4) Diese Tätigkeit ist ehrenamtlich.


§ 8 Satzungsänderungen
1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur
Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
2) Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des
Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten
Mitgliederversammlung mitzuteilen.


§ 9 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Tuntenhausen, Graf-Arco-Straße 18, 83104 Tuntenhausen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Bildung
und Erziehung der Jugend.


§ 10 Rechtsanspruch
Alle Leistungen des Vereins an die Fritz-Schäffer-Grund- und Mittelschule erfolgen freiwillig. Ein
Rechtsanspruch besteht nicht.

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